Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ÖVM-Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz: „Versicherungsmakler“) und dem Versicherungskunden als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden
und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklung der Geschäftsfälle. Der Versicherungsmakler erklärt,
ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tätig zu werden und Verträge abzuschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
2. Allgemeines
Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens,
Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
3. Pflichten des Versicherungsmaklers
1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz.
2. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die
diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf
Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
3. Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen,
Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen) als abbedungen.
4. Ferner gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des
Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) als abbedungen, soweit im Einzelfall nicht
Abweichendes vereinbart wurde.
4. Pflichten des Versicherungskunden
1. Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur
Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und
unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit,
etc.
2. Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des
Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer
Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
3. Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige
Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
5. Haftung des Versicherungsmaklers
1. Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber
Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird – außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG)
– eine Haftungshöchstgrenze von € 1.000.000.- für einen einzelnen Schadenfall bzw. € 1.500.000.- für sämtliche Schadenfälle eines Jahres vereinbart. Der Versicherungsmakler
haftet – sofern der Versicherungskunde nicht als Konsument (§1 KSchG) zu behandeln ist – jedoch höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser
durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
2. Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten insbesondere der Ermittlung der
Versicherungssumme resultieren.
3. Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner
Schadensminderungspflicht zu treffen.
4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und
der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und
dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht
abgeleitet werden.
5. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus
mündlichen erteilten Aufträgen kann- außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) – keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
6. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten
(oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber
Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl für im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von
3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
6. Provision – Honoraranspruch
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – seitens des Versicherungskunden nicht zu. Dies gilt
auch hinsichtlich eines allfälligen Honoraranspruches des Versicherungsmaklers für erbrachte Beratungsleistungen. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von
Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
7. Geheimhaltung – Datenschutz
1. Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit
bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig
sind.
2. Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann vom Versicherungskunden jederzeit widerrufen werden. Die Berichtigung oder Löschung der
gespeicherten Daten kann jederzeit verlangt werden.
8. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu
führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet
hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
9. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem
Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Verbindlichkeit
der restlichen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung
des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Gegenüber Konsumenten (§1 KSchG) ist das sachlich
zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.
4. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.
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